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kontakt- und obsorgestreitigkeiten - kaffeesudlesereien rund um das "Kindeswohl"

Können sich Eltern über eine Kontaktrechtsregelung oder – in bestimmten Konstellationen – über die Obsorge nicht einigen, wird die Entscheidung an das Pflegschaftsgericht delegiert. Aus unserer Sicht ist es für das Kindeswohl jedoch stets besser, wenn beide Eltern gemeinsam eine Lösung erarbeiten und diese auch gemeinsam gegenüber dem Kind kommunizieren.

Ist dies nicht möglich, haben die Gerichte zu entscheiden. Auf Grundlage der umfangreichen Judikatur haben sich dabei gewisse Richtlinien entwickelt, welche Kontaktrechte – abhängig vom Alter des Kindes – als angemessen angesehen werden. Voraussetzung für die Ausübung des Kontaktrechts sowie der Obsorge sind, je nach Fallkonstellation, insbesondere die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern. Darüber hinaus ist das Kindeswohl zu prüfen.

Nach Ansicht der Pflegschaftsgerichte bedarf es dafür in der Regel einer möglichst objektivierbaren Grundlage. In der Praxis kommen dabei meist zwei Varianten in Betracht:

- ein Bericht der Jugend- und Familiengerichtshilfe, der zwar kostenlos ist, jedoch teilweise erst nach mehr als einem halben Jahr vorliegt;

- die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens oder unter Umständen auch eines psychiatrischen Gutachtens.

Die Ergebnisse solcher Gutachten sind im Detail mitunter überraschend. Klar ist jedoch, dass einem Elternteil das Kontaktrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden kann. Dabei handelt es sich nicht nur um ein gesetzlich verankertes, sondern auch um ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht (Artikel 8 EMRK).

In der Praxis zeigt sich allerdings, dass Papier geduldig ist. Elternteile, die Kontakte vereiteln wollen, verfügen oftmals über ein gewisses Instrumentarium: „Das Kind ist krank“ oder „Das Kind will partout nicht“. Sanktionen werden hier leider nur selten verhängt. Beugestrafen kommen kaum zur Anwendung und sind ihrerseits wiederum bekämpfbar. Der Gesetzgeber wäre daher de lege ferenda gefordert, wirksamere Sanktionen vorzusehen, da das derzeitige System vielfach nicht zufriedenstellend funktioniert.

Im Bereich der Obsorge stellt die gemeinsame Obsorge in Österreich grundsätzlich das Regelmodell dar – es sei denn, gravierende Umstände sprechen dagegen, etwa wenn die Eltern überhaupt nicht miteinander kommunizieren können. Gerade in solchen Verfahren bedarf es unseres Erachtens einer erfahrenen, vernünftigen, konsensorientierten und qualifizierten Vertretung.

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