Datenschutz bei Grundbuchseintragung auf basis von Scheidungsvergleichen
Ein wichtiger Erfolg für den Datenschutz und die Praxis im Grundbuchsverfahren: Unsere Kanzlei konnte vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht (GZ 46 R 298/25a) eine richtungsweisende Entscheidung erwirken.
Das Gericht stellte klar, dass für die Eintragung von Vereinbarungen aus einem Scheidungsvergleich in das Grundbuch künftig nur die gekürzte Ausfertigung vorzulegen ist.
Die bisherige Praxis
In der Praxis verlangten einzelne Grundbuchsführer bislang die Vorlage des gesamten Scheidungsvergleichs. Das hatte zur Folge, dass auch höchstpersönliche Informationen offengelegt werden mussten, obwohl diese für die grundbücherliche Eintragung überhaupt keine Bedeutung haben.
Für das Grundbuch relevant sind ausschließlich jene Vereinbarungen, die die Liegenschaftsübertragung betreffen. Regelungen etwa zur Obsorge, zum Unterhalt oder zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind für die Eintragung nicht erforderlich.
Das sagt das Rekursgericht
Das Rekursgericht schloss sich unserer Rechtsansicht an und hielt fest:
„Durch die neu geschaffene Regelung [§ 6c Abs 2 GUG iVm § 93 Abs 4 AußStrG] sollen die von Art 8 MRK geschützten persönlichen Daten (zB Obsorge- und Unterhaltsregelungen, Vermögens- und Einkommenssituation) von den grundbuchsrelevanten Vereinbarungen getrennt werden. Letztere sind nur jene, die für die Erfüllung des Zwecks der Öffentlichkeit des Grundbuchs, insbesondere der Genauigkeit und auch der nachträglichen Überprüfbarkeit von Grundbucheintragungen erforderlich sind. Die Abgrenzung der Daten obliegt dem Scheidungsgericht, sodass seit der GB-Novelle 2024 nur mehr die sich auf die Belange der Liegenschaftsübertragung beziehenden Vereinbarungen aus Scheidungsvergleichen vorzulegen sind, dies durch die gekürzte Ausfertigung.“
Warum diese Entscheidung wichtig ist
Die Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit und stärkt den Schutz sensibler personenbezogener Daten. Gleichzeitig bestätigt sie den Zweck der Grundbuchsnovelle 2024: Das Grundbuch soll nur jene Informationen enthalten, die für die Eintragung tatsächlich erforderlich sind.
Für die Praxis bedeutet das eine klare Erleichterung: Bei grundbücherlichen Eintragungen aufgrund eines Scheidungsvergleichs genügt die gekürzte Ausfertigung. Eine Offenlegung nicht grundbuchsrelevanter persönlicher Inhalte ist nicht erforderlich.