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Flug gestrichen wegen Krieg oder Krise - Welche Rechte haben Reisende?

Die Reise ist gebucht, die Koffer stehen bereit – und plötzlich wird der Flug aufgrund eines Krieges, bewaffneten Konflikts oder einer Luftraumsperre gestrichen. Gerade in geopolitischen Krisenzeiten stellt sich für viele Reisende die Frage: Bekomme ich mein Geld zurück? Habe ich Anspruch auf Entschädigung? Und wer ist überhaupt mein Ansprechpartner?

Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob Sie eine Pauschalreise oder lediglich einzelne Reiseleistungen gebucht haben.

Flugausfall wegen Krieg: Keine Entschädigung – aber trotzdem Rechte

Kriegshandlungen, terroristische Ereignisse oder behördlich angeordnete Luftraumsperren gelten grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände. In diesen Fällen entfällt regelmäßig der Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dennoch sind Reisende nicht schutzlos: Die Fluggesellschaft muss – je nach Sachlage – eine kostenfreie Umbuchung oder die Erstattung des Ticketpreises anbieten. Während einer Wartezeit bestehen außerdem Ansprüche auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder – wenn erforderlich – eine Hotelunterbringung.

Pauschalreise: Deutlich umfassenderer Schutz

Wer Flug und Unterkunft als Pauschalreise gebucht hat, genießt einen wesentlich weitergehenden gesetzlichen Schutz. Kann die Reise wegen der außergewöhnlichen Umstände nicht wie geplant durchgeführt werden, ist grundsätzlich der Reiseveranstalter Ihr zentraler Ansprechpartner.

Je nach Situation bestehen insbesondere Ansprüche auf:

- Organisation einer Ersatzbeförderung,

- kostenlose Umbuchung oder Rückbeförderung,

- Rückerstattung des Reisepreises, wenn die Reise nicht durchgeführt werden kann,

- gesetzliche Beistands- und Unterstützungsleistungen.

Muss die Rückreise aufgrund der Krisensituation vorübergehend verschoben werden, hat der Reiseveranstalter grundsätzlich auch Unterkunftskosten für bis zu drei Nächte zu übernehmen. Wird hingegen der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt, können die EU-Fluggastrechte im Einzelfall sogar einen weitergehenden Schutz bieten.

Kostenloser Rücktritt vor Reiseantritt?

Ein kostenloser Rücktritt von einer Pauschalreise ist nicht nur bei einer offiziellen Reisewarnung möglich. Entscheidend ist vielmehr, ob am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es darauf an, ob die Reise für einen durchschnittlichen Reisenden unzumutbar geworden ist.

Findet die Reise allerdings erst in einigen Wochen oder Monaten statt, empfiehlt sich häufig zunächst abzuwarten. Verschärft sich die Sicherheitslage erst kurz vor Reisebeginn erheblich, kann ein kostenfreier Rücktritt möglich sein. Wer hingegen vorschnell storniert, riskiert vertraglich vereinbarte Stornokosten.

Individualreise: Rechtslage oft komplizierter

Wer Flug, Hotel oder Mietwagen einzeln gebucht hat, schließt mehrere eigenständige Verträge ab. Für Unterkünfte oder Mietwagen gibt es – anders als bei Pauschalreisen – keinen einheitlichen gesetzlichen Schutz. Welche Ansprüche bestehen, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, dem anwendbaren Recht und den Stornobedingungen des Anbieters.

Unser Tipp: Gerade bei Reisen in Krisengebiete sollte vorschnell weder storniert noch auf Ansprüche verzichtet werden. Ob eine Rückerstattung oder ein kostenloser Rücktritt möglich ist, hängt stets vom Einzelfall ab.

Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften.

Mag. Lisa Maria Preda, BA
RAA

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